AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Zeltverleih Biller GmbH & Co.KG, Eckering 4, 83355 Grabenstätt


Transporte, Auf- und Abbau, Aufstellungsplatz
Den Tag der Durchführung des Auf- und Abbaus, sowie der An- und Abtransporte bestimmt der Vermieter.

Das Baugelände wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne für die Auf- und Abbauarbeiten zur Verfügung gestellt. Div. Warte- und Arbeitszeiten, sowie extra Anfahrten durch nicht leergeräumtes, nicht schneegeräumtes, verparktes Aufbaugelände gehen zu Lasten des Mieters.

Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 25 t Nutzlast befahrbar sein.
Die Feststellung von Erdkabeln jeglicher Art sowie die Sicherung, Beleuchtung und Abschrankung der Baustelle ist Sache des Mieters. Er ist verpflichtet, Hindernisse unaufgefordert vor Aufbaubeginn bekannt zu geben.
Den Anweisungen des Richtmeisters ist Folge zu leisten.

Es obliegt dem Mieter, den Auf- und Abbauhelfern mit den Sicherheitsvorschriften vertraut zu machen. Der Mieter informiert die Arbeitskräfte, dass während der Montagearbeiten Sicherheitsschuhe sowie Schutzhelme getragen werden müssen. Die Schutzhelme stellt der Vermieter.

Sollte sich ein Aufbauhelfer den Anweisungen des Richtmeisters widersetzten oder sich weigern, entsprechende Sicherheitsregeln einzuhalten, so kann ihn der Richtmeister von den Arbeiten ausschließen.
Der Mieter ordert ein geeignetes Ladefahrzeug. ( Stapler, Lader o.ä., Mindesthubkraft ca. 1,5 t ) auf seine Kosten.


Behörden
Das Zelt muss bei der zuständigen Baubehörde (Landratsamt, Stadt) mindestens 10 Tage vor Betriebsbeginn zur Abnahme angemeldet werden. Dies besorgt der Mieter. Anfallende Gebühren trägt der Mieter.

Das lt. Landesbauordnung erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter, solange erforderlich, zur Verfügung. Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und ggf. eine Übertragungsgenehmigung.
Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltstatik betreffen.

Zelte ab 75 qm  müssen allseitig 10 Meter von jedem Gebäudeteil entfernt sein und unterliegen der Anmeldepflicht bei der zuständigen Baubehörde. Sollte der Abstand von 10 Metern nicht gegeben sein, muss die Brandschutzdirektion hinzugezogen werden.
Sollten die Auflagen der einzelnen Ämter und Behörden durch Platzmangel etc. nicht erfüllt werden können oder das Zelt nicht angemeldet worden sein und die Behörden den Betrieb des Zeltes verweigern, so trägt der Mieter alle angefallenen und daraus noch anfallende Kosten, ebenso den Mietpreis.


Haftung
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen gehen zu Lasten des Mieters.

Der Vermieter hat für die Mietsache eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte

Sachen und Folgeschäden für die Schadensersatz ausgeschlossen ist.
Der Mieter haftet für alle, von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Zelte entstehen. Der Mieter wird auf die Notwendigkeit hingewiesen eine Besucherhaftpflicht abzuschließen.

Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme von Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen.

Anstrich bzw. bekleben von Gerüstteilen, Planen und Fußboden ist verboten. Die Kosten der erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands trägt der Mieter.
Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben, oder Verspannungen, versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht.

Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen umgehend selbst einzuleiten.

Vor aufkommendem Wind muss der Mieter die Zelte unverzüglich und vollständig  schließen !!
Bei Unwetter- und Sturmgefahr muss die Zelthalle rechtzeitig von Personen geräumt werden.  Drohen oder entstehen Schäden am Zelt hat der Mieter alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten.

Die Zelte sind nicht für Schneelast berechnet.
Der Mieter hat dafür zu Sorgen, daß die Dächer des Zeltes schneefrei gehalten werden. Es ist so zu beheizen dass in Giebelhöhe mind. 12 Grad Celsius gegeben sind. Die Raumtemperatur muß bereits eingestellt sein bevor Schneefall einsetzt. Ist es nicht möglich den Schnee thermisch zu entfernen, so hat der Mieter den Schnee mechanisch zu entfernen.

Sonstiges
Die Zeltbeleuchtung muss laut den Unfallverhütungs-
vorschriften von einer Elektrofachkraft zusammengeschlossen werden.
In den Zelten dürfen keine offenen Feuerstellen errichtet werden, wie Holzkohlegrill usw.
Durch Vertragsunterschrift ist das Mietobjekt verbindlich reserviert. Bei Nichterfüllung des Vertrages berechnet der Vermieter eine Reservierungsgebühr in Höhe von 30 % der Mietpreise.

Bei Eintritt von höherer Gewalt haftet der Vermieter weder für Nichterfüllung noch für Verzug.

Rechnungen des Vermieters sind sofort zur Zahlung fällig.

Zeltverleih Biller GmbH und Co.KG
HR: AG Traunstein HRA 9688
Komplementärin: Biller Verwaltungs GmbH
GF: Josef Hofmann HRB 18067